- Für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die einfache Entfernung.
- Nur tatsächliche Anwesenheitstage ansetzen.
- Zusätzliche Werbungskosten sind nicht gleich Steuerersparnis.
Die Regel für 2026
Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Maßgeblich ist grundsätzlich die einfache Entfernung. Die gesetzliche Obergrenze von 4.500 Euro und ihre Ausnahme bei Nutzung eines eigenen oder überlassenen Kraftwagens sind zu beachten.
Für Tage ohne Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte wird diese Entfernungspauschale nicht angesetzt. Dienstreisen folgen anderen Regeln.
Eine einfache Beispielrechnung
Rechenbeispiel ohne Sonderfälle: 15 volle Entfernungskilometer × 180 tatsächliche Fahrtage × 0,38 Euro ergeben 1.026 Euro Entfernungspauschale. Dieser Betrag ist ein Werbungskostenansatz. Er bedeutet keine Steuererstattung in gleicher Höhe.
Die tatsächliche Auswirkung hängt von den gesamten Werbungskosten, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der persönlichen Besteuerung ab. Arbeitgeberleistungen und besondere Fahrtkonstellationen sind zusätzlich zu prüfen.
Unterlagen für die Steuererklärung
Hilfreich ist ein nachvollziehbarer Kalender mit Anwesenheit, Homeoffice, Urlaub und Krankheit. Halten Sie die Anschrift der Tätigkeitsstätte und den Zeitraum eines Arbeitsplatzwechsels fest. So werden Fahrtage nicht versehentlich doppelt angesetzt.
Gerade im Düsseldorfer Umland kommen Auto, Bahn und gemischte Wege nebeneinander vor. Die tatsächliche Nutzung sollte deshalb dokumentiert sein. Die lokale Situation ändert aber nichts daran, dass die steuerliche Einordnung bundesrechtlichen Regeln folgt.
Quellen & Prüfstand
Quellen zuletzt für diesen Beitrag ausgewertet: 28.10.2026. Allgemeine Information, keine individuelle steuerliche Beurteilung. Bitte sprechen Sie uns auf Ihre konkrete Situation an.