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Degressive Abschreibung: Investitionen mit Augenmaß planen

Bis zu 30 Prozent sind möglich. Der konkrete Satz hängt jedoch auch von der Nutzungsdauer ab – und eine Abschreibung ersetzt keine Wirtschaftlichkeitsrechnung.

Auf einen Blick
  • Begünstigter Zeitraum: 01.07.2025 bis 31.12.2027.
  • Höchstens das Dreifache der linearen AfA, maximal 30 Prozent.
  • Der Anschaffungsmonat beeinflusst den ersten Jahresbetrag.

Für welche Investitionen?

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine degressive Abschreibung als Alternative zur linearen Abschreibung möglich. Der Satz darf das Dreifache des linearen Prozentsatzes und 30 Prozent nicht überschreiten. Er wird auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet.

Die Zahl „30 Prozent“ gilt damit nicht automatisch für jedes Wirtschaftsgut. Bei einer linearen Nutzungsdauer von zwölf Jahren wären dreimal 8,33 Prozent nur rund 25 Prozent.

Was bedeutet das wirtschaftlich?

Höhere Abschreibungen am Anfang verlagern Aufwand zeitlich nach vorn. Sie sind keine Erstattung des Kaufpreises. Ob und wann sich ein Liquiditätsvorteil ergibt, hängt unter anderem vom steuerlichen Ergebnis ab. Eine ausschließlich steuerlich motivierte Anschaffung kann trotz Abschreibung unwirtschaftlich sein.

Bei Anschaffung im laufenden Jahr ist die zeitanteilige Berechnung zu beachten. Der Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist zulässig; die umgekehrte Richtung ist gesetzlich ausgeschlossen.

Vor einer Bestellung klären

  • Welches Wirtschaftsgut wird angeschafft und wann ist es steuerlich zu berücksichtigen?
  • Welche Nutzungsdauer und welche Abschreibungsmethode passen?
  • Wie wirken sich Finanzierung, laufende Kosten und erwartete Nutzung aus?
  • Gibt es andere Abschreibungsregeln, die gesondert zu prüfen sind?

Nehmen Sie Angebot, geplanten Liefertermin und Investitionszweck in das Beratungsgespräch mit. Erst daraus lässt sich eine belastbare Entscheidung ableiten.

Quellen & Prüfstand

  1. § 7 Abs. 1–3 EStG ↗
  2. BMF: Investitionssofortprogramm / Wachstumsbooster ↗

Quellen zuletzt für diesen Beitrag ausgewertet: 28.10.2026. Allgemeine Information, keine individuelle steuerliche Beurteilung. Bitte sprechen Sie uns auf Ihre konkrete Situation an.

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