- Vorjahr und laufendes Jahr getrennt betrachten.
- Im Gründungsjahr ist die 25.000-Euro-Grenze maßgeblich.
- Der grenzüberschreitende Umsatz kann bereits steuerpflichtig sein.
Zwei Grenzen, zwei Prüfungen
Seit 2025 greift die inländische Kleinunternehmerregelung grundsätzlich, wenn der maßgebliche Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Gemeint ist der umsatzsteuerliche Gesamtumsatz, nicht der Gewinn. Einzelne Umsätze werden bei seiner Berechnung anders behandelt; die Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen bleiben beispielsweise außer Ansatz.
Wurde die Vorjahresgrenze überschritten, hilft ein niedrigerer Umsatz im laufenden Jahr nicht automatisch zurück in die Steuerbefreiung.
Wachstum und Gründung
Wird im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro überschritten, ist bereits der Umsatz, mit dem die Überschreitung eintritt, nicht mehr von dieser Steuerbefreiung erfasst. Deshalb sollte die Grenze laufend überwacht werden, statt erst bei der Jahresauswertung.
Bei Aufnahme der Tätigkeit ist nach der Verwaltungsregelung die Grenze von 25.000 Euro maßgeblich. Die 100.000 Euro sind kein allgemeiner Freibetrag für das erste Geschäftsjahr. Auch Sonderfälle wie Auslandsgeschäfte oder eine mögliche Steuerschuld nach § 13b UStG müssen gesondert betrachtet werden.
Was Sie vorbereiten können
Führen Sie eine Übersicht mit vereinnahmten Entgelten, Sonderumsätzen und dem erwarteten Zeitpunkt größerer Zahlungseingänge. Bei Angeboten mit längerer Laufzeit sollte früh geklärt werden, welche Folgen ein Wechsel für Preisvereinbarung und Rechnung hat.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann sinnvoll sein, bindet aber grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre. Entscheidend sind nicht nur Verwaltungsaufwand, sondern auch Kundenstruktur, Investitionen und Vorsteuerfragen. Eine pauschale Empfehlung anhand des Umsatzes allein wäre zu kurz gegriffen.
Quellen & Prüfstand
- § 19 UStG: Kleinunternehmerregelung ↗
- BMF-Schreiben vom 18.03.2025, insbesondere Abschnitt 19.1 UStAE ↗
Quellen zuletzt für diesen Beitrag ausgewertet: 28.10.2026. Allgemeine Information, keine individuelle steuerliche Beurteilung. Bitte sprechen Sie uns auf Ihre konkrete Situation an.