ArbeitgeberGeltendes Recht

Aktivrente 2026: Steuerfrei arbeiten nach der Regelaltersgrenze

Bis zu 2.000 Euro im Monat können begünstigt sein. Die Regelung ist an Voraussetzungen geknüpft und kein allgemeiner Freibetrag für alle älteren Erwerbstätigen.

Auf einen Blick
  • Regelaltersgrenze und begünstigte Beschäftigung prüfen.
  • Monatlicher Freibetrag statt frei verteilbarem Jahresbudget.
  • Steuerfreiheit bedeutet nicht automatisch Beitragsfreiheit.

Wer ist angesprochen?

Die Aktivrente ist seit 1. Januar 2026 ein Steuerfreibetrag für begünstigten Arbeitslohn nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Nach den BMF-Erläuterungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei bleiben. Eine selbstständige Tätigkeit wird dadurch nicht allgemein begünstigt; auch ein Minijob erfüllt die Voraussetzungen nicht ohne Weiteres.

Der genaue Beginn der Begünstigung und die Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses müssen deshalb anhand der persönlichen und lohnsteuerlichen Daten geprüft werden.

Was Arbeitgeber beachten sollten

Die Berücksichtigung erfolgt im Lohnsteuerverfahren. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen darf der Freibetrag nicht unkontrolliert mehrfach angesetzt werden. Die Dokumentation gehört zum Abrechnungsprozess.

Ein steuerfreier Arbeitslohn ist nicht automatisch sozialversicherungsfrei. Die Beitragsbehandlung muss gesondert geprüft werden. Der monatliche Betrag darf außerdem nicht wie ein beliebig zwischen Monaten verschiebbarer Jahresfreibetrag behandelt werden.

Vorbereitung für das Gespräch

Stellen Sie Geburtsdatum, Beginn und Umfang der Beschäftigung, Lohnbestandteile und Angaben zu weiteren Beschäftigungen zusammen. Änderungen sollten vor der nächsten Abrechnung mitgeteilt werden. Eine kurze Prüfliste mit Datum, verantwortlicher Person und fehlenden Nachweisen macht den Ablauf nachvollziehbar. So bleibt auch bei einer Vertretung erkennbar, welche Angaben der Abrechnung zugrunde liegen.

Die verlinkten BMF-FAQ sind eine Orientierungshilfe und keine bindende Einzelfallentscheidung. Für eine verbindliche Abrechnung kommt es auf den gesetzlichen Tatbestand und die konkreten Unterlagen an.

Quellen

  1. BMF: FAQ zur Aktivrente, Stand 25.06.2026 ↗
  2. § 3 Nr. 21 EStG ↗

Quellen zuletzt für diesen Beitrag ausgewertet: 28.10.2026. Allgemeine Information, keine individuelle steuerliche Beurteilung. Bitte sprechen Sie uns auf Ihre konkrete Situation an.

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